E-geprüfte Anbauteile wurden in einem europäischen Land geprüft, wodurch ihre Nutzung auch in Deutschland zulässig ist.
Bei bestimmungsgemäßer Montage ist keine Eintragung in die Fahrzeugpapiere erforderlich
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Zusatzscheinwerfer müssen bei Fahrzeugen nach deutschem Recht, auf Höhe der Hauptscheinwerfer montiert werden.
Nach EG-Recht zugelassene Fahrzeuge gilt dieses nicht, hier ist eine Anbauhöhe von min 25cm festgelegt. Maximalhöhe ist die Oberkante des Hauptscheinwerfers.
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.Blinker mit E-Prüfzeichen können ohne Abnahme durch den TÜV im Straßenverkehr eingesetzt werden.
  • Blinkerabstand vorne mindestens 240mm, bei je 100mm Abstand zum Scheinwerfer
  • Die Höhe von der Fahrbahnoberfläche ausgehend beträgt für vorne min. 350mm und max. 1500mm
  • Abstand der hinteren Blinker zueinander mindestens 180mm
  • Die Höhe von der Fahrbahnoberfläche ausgehend beträgt für hinten min. 350mm und max. 1200mm
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EG Zulassung
ohne EG Zulassung
ohne EG Zulassung
Aktuelle Fahrzeuge sind in der Regel nach EG-Recht zugelassen.
Es dürfen nur Spiegel mit E-Prüfzeichen verbaut werden.
Bei älteren Fahrzeugen, welche nicht nach EG-Recht zugelassen sind sonder über das Kraftfahrt-Bundesamt, muss die Größe der Spiegelfläche mindestens 60cm² betragen.
Diese können eine EG-Prüfung besitzen, es ist aber nicht zwingend notwendig
Spiegel ohne E-Prüfzeichen und mir einer Spiegelfläche von weniger als 60cm² sind im Geltungsbereich der StVZO nicht zulässig und dürfen nur zu Showzecke angebaut werden.
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.Die Kennzeichnung von Fahrzeugreifen ist international genormt und gibt – wenn auch verschlüsselt – insbesondere die Reifengröße sowie die zulässigen Radlasten und Höchstgeschwindigkeiten wieder. Die Abmessungen der Reifen wie Umfang, Hüllkurve etc. sind somit zwar grundsätzlich vorgegeben, allerdings lässt die Norm gewisse Toleranzen zu. Die Reifenhersteller nutzen bei ihren Fabrikaten diese Toleranzen und bieten Marken an, die zwar dieselbe Normkennzeichnung aufweisen, in ihren Maßen aber durchaus unterschiedlich sein können. Fahrzeughersteller nutzen diesen Umstand, und schöpfen in ihren Fahrzeugkonstruktionen die Möglichkeiten der Optik und der Fahreigenschaften weitestgehend aus. Bei der Erteilung von Typgenehmigungen für Fahrzeuge und Sonderräder (sog. Leichtmetallfelgen) schreibt das Kraftfahrt-Bundesamt deshalb in begründeten Fällen die Verwendung bestimmter Fabrikate vor.

Abweichend davon hat die Europäische Kommission im Rahmen eines Beschwerde- und Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland die Unzulässigkeit von Beschränkungen auf bestimmte Reifenfabrikate festgestellt. Vor dem Hintergrund der Gewährleistung des freien Handels wurde die Bundesrepublik Deutschland aufgefordert, die bisher geübte Praxis zu unterlassen. Das Kraftfahrt-Bundesamt leitete Maßnahmen ein, damit bei neuen Typgenehmigungen die Forderungen der Kommission sichergestellt wurden. In bestehenden Typgenehmigungen bleiben vorhandene Fabrikatsbindungen erhalten. Unabhängig davon, vor welchem technischen Hintergrund solche Bindungen ursprünglich genehmigt wurden, haben sie zukünftig allerdings nur noch empfehlenden Charakter. Auch die in den Fahrzeugpapieren vorhandenen Eintragungen haben keine direkte Rechtswirkung mehr und sind als Empfehlungen zu betrachten.
 
Doch der Ersatz fabrikatsgebundener Reifen durch andere Reifen birgt eine gewisse Brisanz in sich. Dem Fahrzeughalter ist damit ein höheres Maß an Verantwortung übertragen worden. Er hat trotz des empfehlenden Charakters einer Eintragung in den Fahrzeugpapieren sicherzustellen, dass es auch bei Verwendung davon abweichender Reifen zu keiner Gefährdung kommen kann. Gefährdungen können beispielsweise aus unzureichendem Einbauraum, unzureichender Tragfähigkeit bei ZR-Reifen, nicht genormten Felgen-/ Reifenkombinationen oder aus von der ABS-Regelung nicht tolerierten Unterschieden der Abrollumfänge gleicher Reifengrößen resultieren. Verantwortungsbewusste Fahrzeughalter sollten in Zweifelsfällen Kontakt zum jeweiligen Kfz-Hersteller oder zu amtlich anerkannten Sachverständigen aufnehmen.

Auszug aus dem Pressebericht des Kraftfahrt-Bundesamt 2001 (http://www.kba.de)

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Zulassungsarten:
- LEICHT-KFZ BIS 45KM/H
- 4-RAEDRIGES KRAFTFAHRZEUG ZUR PERSONENBEFOERDERUNG (=VKP)
- 4-RAEDRIGES KRAFTFAHRZEUG ZUR GUETERBEFOERDERUNG
- LAND- ODER FORSTWIRTSCHAFTLICHE ZUGMASCHINE (=ZM)
 
1. Zulassung als VKP:
Hier gilt eine Leistungsbegrenzung von 15kW (ca.20PS). Die eingetragene Höchstgeschwindigkeit hängt i.d.R. von den verbauten Reifen ab (fast alle Originalreifen lassen keine Eintragung von mehr als 80 km/h zu).

2. Zulassung als Zugmaschine:
Hier gilt keine Leistungsbegrenzung von 15kW. Die eingetragene Höchstgeschwindigkeit hängt hier von der Fahrzeugbauart und ebenfalls den verbauten Reifen ab.
Die Zulassung z.B. einer Kawasaki KFX700 als Zugmaschine wird kein TüV-Prüfer durchgehen lassen - Nicht aber bei der DEKRA: Diese darf Neuzulassungen allerdings nur in den neuen Bundesländern durchführen, trägt aber dort obiges Modell auch als Zugmaschine mit offener Leistung ein.
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