Quads sind offene Vierradfahrzeuge mit zweispuriger Vorder- und Hinterachse.
Der Aufbau entspricht hinsichtlich der Sitze, Bedienteile und Betätigungseinrichtungen dem Kraftrad.

Von Motorhubraum, Motorleistung, bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit und Leermasse ausgehend ergeben sich folgende Einstufungen:
- Leicht-Kfz bis 45 km/h
- 4-rädiges Kfz zur Personenbeförderung
- 4-rädiges Kfz zur Güterbeförderung und als
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschine.

Alle Kriterien zur Einstufung in die Fahrzeugklasse müssen jeweils erfüllt sein. Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn die Vorschriften der StVZO oder der EG-Richtlinien erfüllt sind. Der Nachweis der Vorschriftsmäßigkeit kann auch erbracht werden, wenn die Einhaltung der Vorschriften für eine andere Fahrzeugkategorie gleich- oder höherwertig erfüllt werden.
Während der Fahrt sollten alle Personen Schutzhelme tragen (ab Februar 2005 Pflicht).

Fahrerlaubnis
Fahrerlaubnisrechtlich sind diese Fahrzeuge auf Grund der vier Räder der Klasse B zuzuordnen.
Fahrerlaubnisklasse S für Quads, Trikes und  für Leicht-Kfz bis 45 km/h, die Fahrer müssen mindestens 16 Jahre alt sein und eine theoretische und praktische Fahrerausbildung absolvieren.

Nicht zugmaschinentypische Kraftfahrzeuge (z. B. Zugmaschinen-Ackerschlepper oder Zugmaschine-Geräteträger) dürfen mit einer Fahrerlaubnis der Klasse L oder T nur gefahren werden, wenn sie nicht nur bauartbedingt für die Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, sondern auch nur für solche Zwecke eingesetzt werden.
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Quad  als
- Leicht-Kfz bis 45 km/h,
- 4-rädiges Kfz zur Personenbeförderung
- 4-rädiges Kfz zur Güterbeförderung
 
Bereifung, nach StVZO und EG.
Gefordert sind:
Vorgeschriebene Kennzeichnung (Größe, Bauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeit, Verwendungszusätze), Bauartgenehmigung (auch ECE).
andere Reifen, d. h. ohne die vollständige Kennzeichnung und ohne die Bauartgenehmigung, wenn die Eignung für die Betriebsbedingungen des Fahrzeugs nachgewiesen ist; der Eignungsnachweis muss durch eine Bestätigung der Tragfähigkeit und der Höchstgeschwindigkeit der Bereifung im Straßenbetrieb erfolgen.

Sicherheitsgurte, nach StVZO und EG.
Vorschriften zur Ausrüstung mit Gurtverankerungen und Sicherheitsgurten bestehen nur für Kraftfahrzeuge mit Aufbau.

Erste-Hilfe-Material, nach StVZO.
Mitführpflicht für vierrädrige Kraftfahrzeuge zur Personen-/Güterbeförderung.

Sicherung gegen unbefugte Benutzung, nach StVZO und EWG.
Gefordert ist:
Fest am Fahrzeug befindlich Einrichtung, die auf Lenkanlage oder Kraftübertragung wirkt.
Bei einer Abweichung wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt, wenn:
Mindestens lose mitzuführende Einrichtung vorhanden ist, hinreichende Sicherung gegeben ist.

Rückwärtsgang, nach StVZO.
Gefordert für Kfz über 400 kg Leergewicht.

Bremsanlage, nach StVZO und EG.
Gefordert sind:
Zwei voneinander unabhängige Betriebsbremsanlagen oder eine auf alle Räder wirkende
Betriebsbremsanlage für 4-rädige Leicht-Kfz,
fußbetätigte Betriebsbremsanlage auf alle Räder wirkend für 4-rädige Kfz,
Hilfsbremsanlage (kann Feststellbremsanlage sein),
Feststellbremsanlage mit eigener Betätigung.
Bei Abweichungen werden Ausnahmegenehmigungen erteilt, wenn:
Vorder- und Hinterachse gebremst werden können (getrennte Betriebsbremsanlage), die vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht wird, eine der Betriebsbremsanlagen feststellbar ist oder separate Feststellbremsanlage vorhanden ist.

Anhängelast, nach StVZO und EWG.
Gefordert ist:
Amtlich zulässige Anhängelast höchstens 50% der Leermasse des Quad (Fahrer nicht enthalten), technisch zulässige Anhängelast grundsätzlich gemäß Fahrzeughersteller-Freigabe.
Die ungebremste Anhängelast ist wegen der ungünstigen Einflüsse auf das Fahrverhalten nur nach umfangreichen Fahrversuchen festzulegen.

Abgasverhalten, nach StVZO und EG.
Ein Nachweis ist erforderlich.

Geräuschverhalten, nach StVZO und EG.
80 dB(A) / für Leicht-Kfz 76 dB(A).

Beleuchtungseinrichtungen, nach StVZO und EWG.
Gefordert sind:
Scheinwerfer für Fernlicht (bei B > 1300 mm zwei),
Scheinwerfer für Abblendlicht (bei B > 1300 mm zwei),
Begrenzungsleuchte (bei B > 1300 mm zwei),
Schlussleuchte (bei B > 1300 mm zwei),
Bremsleuchte (bei B > 1300 mm zwei),
Fahrtrichtungsanzeiger (auf jeder Seite zwei),
Warnblinklicht,
Kennzeichenbeleuchtung hintere, nicht dreieckige Rückstrahler, (bei B > 1000 mm zwei),
Alternative möglich:
Lichttechnische Einrichtungen gemäß StVZO §§ 49a ff.

Warndreieck, nach StVZO.
Mitführpflicht.

Rückspiegel, nach StVZO und EG.
Zwei bauartgenehmigte Außenspiegel sind erforderlich.

Geschwindigkeitsmesser, nach StVZO und EG.
Ausrüstung mit Geschwindigkeitsmesser ist vorgeschrieben.

Amtliche Kennzeichen nach StVZO:
Gefordert ist gemäß § 60 Abs. 2 je ein Kennzeichen an der Vorder- und Rückseite des Kfz. Nach EWG: festgelegt sind Größe, Lage und Befestigung.

Versicherungskennzeichen, nach StVZO:
4-rädige Leicht-Kfz. benötigen lediglich ein (hinteres) Versicherungs-Kennzeichen.
 
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