Quads sind offene Vierradfahrzeuge mit zweispuriger Vorder- und Hinterachse.
Der Aufbau entspricht hinsichtlich der Sitze, Bedienteile und Betätigungseinrichtungen dem Kraftrad.

Von Motorhubraum, Motorleistung, bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit und Leermasse ausgehend ergeben sich folgende Einstufungen:
- Leicht-Kfz bis 45 km/h
- 4-rädiges Kfz zur Personenbeförderung
- 4-rädiges Kfz zur Güterbeförderung und als
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschine.

Alle Kriterien zur Einstufung in die Fahrzeugklasse müssen jeweils erfüllt sein. Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn die Vorschriften der StVZO oder der EG-Richtlinien erfüllt sind. Der Nachweis der Vorschriftsmäßigkeit kann auch erbracht werden, wenn die Einhaltung der Vorschriften für eine andere Fahrzeugkategorie gleich- oder höherwertig erfüllt werden.
Während der Fahrt sollten alle Personen Schutzhelme tragen (ab Februar 2005 Pflicht).

Fahrerlaubnis
Fahrerlaubnisrechtlich sind diese Fahrzeuge auf Grund der vier Räder der Klasse B zuzuordnen.
Fahrerlaubnisklasse S für Quads, Trikes und  für Leicht-Kfz bis 45 km/h, die Fahrer müssen mindestens 16 Jahre alt sein und eine theoretische und praktische Fahrerausbildung absolvieren.

Nicht zugmaschinentypische Kraftfahrzeuge (z. B. Zugmaschinen-Ackerschlepper oder Zugmaschine-Geräteträger) dürfen mit einer Fahrerlaubnis der Klasse L oder T nur gefahren werden, wenn sie nicht nur bauartbedingt für die Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, sondern auch nur für solche Zwecke eingesetzt werden.
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Quad & ATV als land- und forstwirtschaftliche Zugmaschine
a) Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h.
b) Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit (auch) über 40 km/h.
Ein Quad kann als Zugmaschine beschrieben werden, wenn die dafür geltenden Anforderungen erfüllt werden.
Die Eignung das Kfz als Zugmaschine Ackerschlepper bzw. als Zugmaschine Geräteschlepper ist durch folgende Prüfung nachzuweisen:
Geeignete Anhängevorrichtung sicher angebaut, Zugkraft an der Anhängekupplung mindestens 0,3 x des zulässigen Gesamtgewichts der Zugmaschine, ggf. Anbau von Arbeitsgeräten wahlweise vorn, hinten, seitlich und / oder auf dem Fahrzeug ist technisch ohne besondere Umbauten möglich (auch ggf. Kraftheber oder Antrieb von Arbeitsgeräten).

Zudem ist das Fahrverhalten, insbesondere hinsichtlich der nachstehenden Kriterien zu prüfen und zu dokumentieren:
Fahrverhalten bis zur Höchstgeschwindigkeit und zulässigem Zug-Gesamtgewicht, unter Berücksichtigung des Pendelverhaltens, Handlingsverhalten und Kippsicherheit bei Lastwechseln und Kurvenfahrten, Bremsverhalten mit zulässigem Zug-Gesamtgewicht auch in Kurven und bei Bergabfahrten, Lenkbarkeit beim Anfahren in Steigungen mit zulässigem Zug-Gesamtgewicht und ggf. mit möglichem Heck-Anbaugeräten, Fahrtauglichkeit im Gelände.

Bereifung, nach StVZO.
§ 22a gilt für neu hergestellte Reifen. Prüfung oder Eignungsnachweis und eindeutige Identifizierung erforderlich.

Erste-Hilfe-Material, nach StVZO.
Mitführpflicht (Verbandkasten kann bei Zugmaschine im lof-Betrieben entfallen).

Radabdeckungen, nach StVZO.
a) keine Vorschriften; b) § 36a und »Vorläufige Richtlinie über die Anforderungen an Radabdeckungen«. Abweichung: Radabdeckungen wie bei herkömmlichen Zugmaschinen.

Sicherung gegen unbefugte Benutzung, nach StVZO.
a) keine Vorschriften; b) in § 38a ausgenommen.

Rückwärtsgang, nach StVZO.
a) gefordert gem. 79/533/EWG; b) gefordert.

Bremsen, nach StVZO.
a) Anwendung der 76/432/EWG möglich; b) Anwendung § 41 erforderlich. Getrennte Betätigungseinrichtungen für die Betriebsbremsanlage an Vorder- und Hinterachsbremse sind nach beiden Vorschriften zulässig.

Anhängelast, nach StVZO.
Anhängelast im Straßenbetrieb (einschließlich Zugkraft und Anfahrfähigkeit) kann durch den Fahrzeughersteller bzw, den von ihm autorisierten Importeur nachgewiesen werden.
Bei fehlendem Nachweis Test gemäß: »Eignung des Fahrzeugs . . . «.
Die ungebremste Anhängelast ist wegen der ungünstigen Einflüsse auf das Fahrverhalten nur nach umfangreichen Fahrversuchen festzulegen.

Verbindungseinrichtungen, nach StVZO.
Begutachtung der Anhängevorrichtung im Einzelverfahren nach § 13 FzTV.
Die Höhe des Kupplungspunktes ist so zu wählen, dass das Fahrverhalten und die Kippstabilität möglichst nicht negativ beeinflusst werden. Unter Beachtung (Eignung für den öffentlichen Straßenverkehr) ist insbesondere sicherzustellen, dass keine Teile des Anhängers die Fahrbahn berühren können, dass es zu keinen Beschädigungen oder dem Aushebeln der Verbindungs-Einrichtungen kommt und ausreichende Winkelbeweglichkeit auch bei Geländefahrten sichergestellt ist.

Abgasverhalten, nach StVZO.
a) 77/537/EWG bezieht sich nur lof Zugmaschinen mit Dieselmotor; b) in § 47 StVZO gibt es derzeit keine Abgasvorschriften für lot Zugmaschinen mit Fremdzündungsmotor.

Geräuschverhalten, nach StVZO.
a) Messung nach 74/151/EWG; b) Messung national.
Fahrgeräuschgrenzwert ist in beiden Fällen 85 dB(A).

Lichttechnische Einrichtungen, nach StVZO.
a) zwei bauartgenehmigte Scheinwerfer für Abblendlicht; b) zwei bauartgenehmigte Scheinwerfer für Abblend- und Fernlicht bei einer Breite > 1000 mm.

Warndreieck, nach StVZO:
Mitführpflicht.

Elektromagnetische Verträglichkeit, nach StVZO.
Die Einhaltung der Anforderungen der 75/322/EWG ist nachzuweisen.

Rückspiegel, nach StVZO.
a) 74/346/EWG ein Rückspiegel links; b) § 56 StVZO je ein Außenspiegel rechts und links.

Amtliches Kennzeichen, nach StVZO.
Gemäß § 60 StVZO ist vorn und hinten je ein Kennzeichen erforderlich; bis 40 km/h kleinere Version möglich.

Sonstiges.
Für lof Zugmaschinen nach der 74/150/EWG wird eine Umsturzvorrichtung nach 77/536/EWG, Artikel 9 gefordert, wenn
1. Spurweite der Antriebsachsen > 1150 mm,
2. Bodenfreiheit > 1000 mm,
3. Fahrzeugmasse zwischen 1,6 und 6 t.
Der Anbau eines Umsturzbügels kann bei Quads, die als lof Zugmaschinen beschrieben werden, nicht gefordert werden.
 
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